Verein Altes Blech Langenbruck
VAB - VEREIN ALTES BLECH LANGENBRUCK
daniel.meyer@altesblech.ch (präsident)
Nächste Oldtimer-Ausstellung: 18./19. August 2012 Flyer ansehen!
Neues, vergrössertes Ausstellungs-Gelände +++ Publikums-Rundfahrten mit Oldtimern +++ Grosses Festzelt mit Speis & Trank
+++ Samstagabend-Programm: Supermenue - Konzert & Tanz - Hochprozentige Bar +++
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Wie jeder Verein hat auch der VAB Statuten. Bei der Ausformulierung der Statuten haben die Gründungsmitglieder darauf geachtet, dass Ideenreichtum und Kreativität im VAB einen hohen Stellenwert einnehmen, und dass sich die Freude an alten Blechen im Verein voll entfalten kann. Die Statuten des VAB beschränken sich auf nur ganz wenige Verkehrszeichen.
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Statuten »Verein Altes Blech Langenbruck« (VAB)

I Grundlagen Nach
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Artikel_01 Name: Unter dem Namen »Verein altes Blech Langenbruck«, nachstehend VAB genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB, mit Sitz in 4438 Langenbruck.
Artikel_02 Zweck: Ziel und Zweck des VAB ist:

Die Förderung des Interesse für alte Motorfahrzeuge, die Erweiterung der technischen und geschichtlichen Fachkenntnisse. Zusätzlich die Kenntnisse der Wiederherstellung und Erhaltung von Motorfahrzeugen in tadellosem, ursprünglichem Zustand

Die Durchführung von Ausstellungen

Die Veranstaltung von gemeinsamen Ausfahrten und Anlässen

Die Teilnahme an geeigneten kulturellen Veranstaltungen

Der Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern
Artikel_03 Dauer: Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.

II Mitgliedschaft Nach
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Artikel_04 Mitgliedart: Der VAB besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Erwerb der Mitgliedschaft: Aktivmitglied kann jede Person werden, die ein technisches oder geschichtliches Interesse an alten Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern, Traktoren, oder alten Arbeitsgeräten und Maschinen bekundet, oder ein solches besitzt bezw. zur Verfügung hat. Deren Konstruktion sollte mindestens 30 Jahre alt sein.

Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Ziel des VAB unterstützt.

Zum Ehrenmitglied kann durch die Generalversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, ernannt werden, wer sich in ausserordentlicher Weise um den Verein verdient gemacht hat.

Die Aufnahme in den VAB erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand des VAB der denselben definitiv annimmt oder ablehnt. Gegen eine begründete oder unbegründete Ablehnung des Aufnahme-Antrages kann keine Einsprache erhoben werden.
Artikel_05 Beginn der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den VAB, anlässlich der Bestätigung durch die nächste Generalversammlung. Bei Eintritt während des Vereinsjahres bleibt die Mitgliedschaft bis zur GV provisorisch.
Artikel_06 Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt

Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem VAB, durch schriftliche Kündigung auf Ende des Vereinsjahres.

Durch Ausschluss aus dem VAB. Das Mitglied kann aus dem VAB jederzeit ausgeschlossen werden, - wenn es trotz Mahnung den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, - wenn es wiederholt gegen die Statuten des VAB verstösst oder Beschlüsse des Vorstandes oder der GV missachtet, - wenn es das Ansehen des VAB schädigt. Der Vorstand beschliesst über den Ausschluss eines Mitgliedes; Rekursinstanz ist die Generalversammlung.
Artikel_07 Folgen des Austritts oder des Ausschlusses: Tritt ein Mitglied aus dem VAB aus oder wird von ihm ausgeschlossen, so erlöschen damit auch alle Rechte der Mitgliedschaft, sowie die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem VAB auf Ende des Geschäftsjahres.
Artikel_08 Rechte und Pflichten der Mitglieder: Stimmberechtigt bei Beschlüssen des VAB an der GV sind natürliche Personen im Status des Aktiv- oder Ehrenmitgliedes mit je einer Stimme. Alle Mitglieder haben ihren Verpflichtungen ideeller und finanzieller Art fristgerecht nachzukommen.

III Organe Nach
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Artikel_09 Organe des VAB: Die Organe des VAB sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren
Artikel_10 Generalversammlung: Oberstes Organ des VAB ist die Generalversammlung. Die ordentliche GV findet im ersten oder zweiten Monat des Vereinsjahres, welches mit dem Kalenderjahr identisch ist, statt an einem vom Vorstand bestimmten Ort. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Wunsch von mehr als einem Viertel sämtlicher Mitglieder des VAB oder durch Vorstands-Beschluss durchgeführt. Die Generalversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Artikel_11 Einladung: Der Vorstand hat die Mitglieder des VAB drei Wochen im voraus zur GV einzuladen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form unter Beifügung der Traktandenliste.
Artikel_12 Geschäfte der GV: Die Geschäfte der GV sind:

01. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
02. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
03. Genehmigung der Jahresrechnung; des Revisorenberichtes, inklusive Déchargeerteilung
04. Wahl des Vorstandes
05. Wahl der Kassenrevisoren
06. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
07. Mutationen und Ehrungen
08. Anträge
09. Festsetzung des Jahresprogramms
10. Diverses

Anträge an die GV: Anträge (Absatz §8) von Mitgliedern sind bis 2 Wochen vor der GV schriftlich dem Vorstand des VAB einzureichen.
Artikel_13 Leitung der GV: Die Leitung der GV obliegt dem Präsidenten des VAB oder in dessen Abwesenheit dem Vizepräsidenten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das den Mitgliedern zugesandt wird.
Artikel_14 Abstimmungen: Die Beschlüsse und Wahlen werden mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nicht geheime Durchführung beschliesst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder dessen Stellvertreter mit Stichentscheid.
Artikel_15 Zusammensetzung des Vorstandes: Der Vorstand besteht bis 6 Mitgliedern mit folgenden Funktionen:

a) Präsident
b) Vizepräsident, Aktuar
c) Rechnungsführer
d) PR und Werbung
e) Technischer Leiter
f) Chef spezielle Anlässe

Wahl des Vorstandes: Kandidaten für den Vorstand müssen zum Zeitpunkt der Wahlen mindestens während zwei Jahren ununterbrochen dem VAB angehören. Der Vorstand wird von der GV für die Dauer von 2 Jahren fest gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

Tätigkeit des Vorstandes: Der Vorstand führt die Geschäfte des VAB. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der GV, berät und beschliesst alle Geschäfte, die zur Wahrung der Interessen und der Information der Mitglieder, sowie zur Erreichung des Zwecks des VAB dienen. Der Vorstand kann Kommissionen einsetzen. Die Anzahl der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse im Vorstand werden mit dem einfachen Mehr gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Die Vorstandssitzungen werden protokolliert und haben auf Verlangen der Mitglieder einsehbar zu sein.

Ausgaben-Kompetenz des Vorstandes: Der Vorstand verfügt über freie Ausgabenkompetenz. Diese muss im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben verwendet werden. Die Ausgaben dürfen das Vereinsvermögen nicht übersteigen.
Unterschriften: Rechtsverbindliche Unterschrift für den VAB führt der Präsident, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Kompetenzen des Rechnungsführers werden auf der Unterschriftenkarte des Finanzinstitutes, mit welchem der VAB zusammenarbeitet, geregelt.
Artikel_16 Rechnungs-Revisoren: Zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatz werden von der GV zeitversetzt für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch für maximal zwei Wahlperioden. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung zuhanden der General Versammlung und erstatten dieser schriftlich Bericht.

IIIV Finanzwesen und Haftung Nach
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Artikel_17 Einnahmen: Die Einnahmen des VAB setzen sich zusammen aus

- den Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Erträgen aus Veranstaltungen (z.B. Austellungen)
- eventuellen Zuwendungen und Beiträgen

Jahres-Beiträge: Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe jährlich an der GV bestimmt wird. Mitglieder, die während des Jahres eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag zu leisten.

Vermögen: Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel_18 Haftung: Der VAB haftet nur bis zur Höhe seines Vermögens. Die persönliche Haftung von jedem Mitglied beschränkt sich auf einen Jahresbeitrag, im Maximum Fr. 100.--. Für Schäden, die ein Mitglied mit einem Oldtimer verursacht, ist der jeweilige Halter oder Fahrer des Fahrzeugs verantwortlich. Der VAB kann weder vom Halter, vom Fahrer, noch vom Geschädigten belangt werden.

V Statutenänderung / Auflösung des VAB Nach
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Artikel_19 Statuten-Änderung: Statutenänderungen dürfen von der Generalversammlung nur beschlossen werden, wenn sie als Traktandum (Antrag § 8) angekündigt worden sind. Zu ihrer Gültigkeit bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Artikel_20 Auflösung des VAB: Die Auflösung des VAB kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden und bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Generalversammlung entscheidet im Falle einer Auflösung auch über die Verwendung eines eventuell vorhandenen Vermögens des VAB.

VI Schlussbestimmungen Nach
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Artikel_21 Schlussbestimmung: Diese Statuten wurden am Gründungsakt vom 4. Dezember 2003 genehmigt und treten ab sofort in kraft.
Für die Mitglieder:


Andreas Gerniak
Für den Vorstand:

André Jaton, Präsident
Daniel Meyer, Vizepräsident
© 2010 cbr ll Copyright Buser & Roethenmund ll Basel/Schweiz ll info@altesblech.ch
Foto: Marco Bieglin