VAB
VEREIN ALTES BLECH
LANGENBRUCK |
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VAB-Museum |
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VAB-Oldie-Shows |
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VAB-Statuten |
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Wie
jeder Verein hat auch der VAB Statuten. Bei der Ausformulierung der Statuten haben die
Gründungsmitglieder darauf geachtet, dass Ideenreichtum und Kreativität im VAB einen
hohen Stellenwert einnehmen, und dass sich die Freude an alten Blechen im Verein voll
entfalten kann. Die Statuten des VAB beschränken sich auf nur ganz wenige
Verkehrszeichen. |
Statuten
»Verein Altes Blech Langenbruck« (VAB)
| I
Grundlagen |
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| Artikel_01 |
Name:
Unter dem Namen »Verein altes Blech Langenbruck«, nachstehend VAB genannt, besteht ein
Verein im Sinne von Art. 60 ZGB, mit Sitz in 4438 Langenbruck. |
| Artikel_02 |
Zweck:
Ziel und Zweck des VAB ist:
Die Förderung des Interesse für alte Motorfahrzeuge, die Erweiterung der technischen und
geschichtlichen Fachkenntnisse. Zusätzlich die Kenntnisse der Wiederherstellung und
Erhaltung von Motorfahrzeugen in tadellosem, ursprünglichem Zustand
Die Durchführung von Ausstellungen
Die Veranstaltung von gemeinsamen Ausfahrten und Anlässen
Die Teilnahme an geeigneten kulturellen Veranstaltungen
Der Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern |
| Artikel_03 |
Dauer:
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. |
| II
Mitgliedschaft |
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| Artikel_04 |
Mitgliedart:
Der VAB besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Erwerb der Mitgliedschaft: Aktivmitglied kann jede Person werden, die ein technisches oder
geschichtliches Interesse an alten Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern, Traktoren, oder
alten Arbeitsgeräten und Maschinen bekundet, oder ein solches besitzt bezw. zur
Verfügung hat. Deren Konstruktion sollte mindestens 30 Jahre alt sein.
Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Ziel des VAB
unterstützt.
Zum Ehrenmitglied kann durch die Generalversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, ernannt
werden, wer sich in ausserordentlicher Weise um den Verein verdient gemacht hat.
Die Aufnahme in den VAB erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand des
VAB der denselben definitiv annimmt oder ablehnt. Gegen eine begründete oder
unbegründete Ablehnung des Aufnahme-Antrages kann keine Einsprache erhoben werden. |
| Artikel_05 |
Beginn
der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den VAB,
anlässlich der Bestätigung durch die nächste Generalversammlung. Bei Eintritt während
des Vereinsjahres bleibt die Mitgliedschaft bis zur GV provisorisch. |
| Artikel_06 |
Ende
der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft erlischt
Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem VAB, durch schriftliche Kündigung auf Ende des
Vereinsjahres.
Durch Ausschluss aus dem VAB. Das Mitglied kann aus dem VAB jederzeit ausgeschlossen
werden, - wenn es trotz Mahnung den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, - wenn
es wiederholt gegen die Statuten des VAB verstösst oder Beschlüsse des Vorstandes oder
der GV missachtet, - wenn es das Ansehen des VAB schädigt. Der Vorstand beschliesst über
den Ausschluss eines Mitgliedes; Rekursinstanz ist die Generalversammlung. |
| Artikel_07 |
Folgen
des Austritts oder des Ausschlusses: Tritt ein Mitglied aus dem VAB aus oder wird
von ihm ausgeschlossen, so erlöschen damit auch alle Rechte der Mitgliedschaft, sowie die
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem VAB auf Ende des Geschäftsjahres. |
| Artikel_08 |
Rechte
und Pflichten der Mitglieder: Stimmberechtigt bei Beschlüssen des VAB an der GV
sind natürliche Personen im Status des Aktiv- oder Ehrenmitgliedes mit je einer Stimme.
Alle Mitglieder haben ihren Verpflichtungen ideeller und finanzieller Art fristgerecht
nachzukommen. |
| III
Organe |
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| Artikel_09 |
Organe
des VAB: Die Organe des VAB sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren |
| Artikel_10 |
Generalversammlung:
Oberstes Organ des VAB ist die Generalversammlung. Die ordentliche GV findet im ersten
oder zweiten Monat des Vereinsjahres, welches mit dem Kalenderjahr identisch ist, statt an
einem vom Vorstand bestimmten Ort. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf
Wunsch von mehr als einem Viertel sämtlicher Mitglieder des VAB oder durch
Vorstands-Beschluss durchgeführt. Die Generalversammlungen sind beschlussfähig, wenn
mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. |
| Artikel_11 |
Einladung:
Der Vorstand hat die Mitglieder des VAB drei Wochen im voraus zur GV einzuladen. Die
Einladung erfolgt in schriftlicher Form unter Beifügung der Traktandenliste. |
| Artikel_12 |
Geschäfte
der GV: Die Geschäfte der GV sind:
01. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
02. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
03. Genehmigung der Jahresrechnung; des Revisorenberichtes, inklusive Déchargeerteilung
04. Wahl des Vorstandes
05. Wahl der Kassenrevisoren
06. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
07. Mutationen und Ehrungen
08. Anträge
09. Festsetzung des Jahresprogramms
10. Diverses
Anträge an die GV: Anträge (Absatz §8) von Mitgliedern sind bis 2 Wochen vor der GV
schriftlich dem Vorstand des VAB einzureichen. |
| Artikel_13 |
Leitung
der GV: Die Leitung der GV obliegt dem Präsidenten des VAB oder in dessen
Abwesenheit dem Vizepräsidenten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein
Protokoll erstellt, das den Mitgliedern zugesandt wird. |
| Artikel_14 |
Abstimmungen:
Die Beschlüsse und Wahlen werden mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Wahlen erfolgen offen, sofern die
Versammlung nicht geheime Durchführung beschliesst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident oder dessen Stellvertreter mit Stichentscheid. |
| Artikel_15 |
Zusammensetzung
des Vorstandes: Der Vorstand besteht bis 6 Mitgliedern mit folgenden Funktionen:
a) Präsident
b) Vizepräsident, Aktuar
c) Rechnungsführer
d) PR und Werbung
e) Technischer Leiter
f) Chef spezielle Anlässe
Wahl des Vorstandes: Kandidaten für den Vorstand müssen zum Zeitpunkt der Wahlen
mindestens während zwei Jahren ununterbrochen dem VAB angehören. Der Vorstand wird von
der GV für die Dauer von 2 Jahren fest gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind
wiederwählbar.
Tätigkeit des Vorstandes: Der Vorstand führt die Geschäfte des VAB. Der Vorstand
vollzieht die Beschlüsse der GV, berät und beschliesst alle Geschäfte, die zur Wahrung
der Interessen und der Information der Mitglieder, sowie zur Erreichung des Zwecks des VAB
dienen. Der Vorstand kann Kommissionen einsetzen. Die Anzahl der Vorstandssitzungen
bestimmt der Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse im Vorstand werden mit dem einfachen Mehr gefällt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Die Vorstandssitzungen
werden protokolliert und haben auf Verlangen der Mitglieder einsehbar zu sein.
Ausgaben-Kompetenz des Vorstandes: Der Vorstand verfügt über freie Ausgabenkompetenz.
Diese muss im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben verwendet werden. Die Ausgaben dürfen
das Vereinsvermögen nicht übersteigen.
Unterschriften: Rechtsverbindliche Unterschrift für den VAB führt der Präsident,
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Kompetenzen des Rechnungsführers
werden auf der Unterschriftenkarte des Finanzinstitutes, mit welchem der VAB
zusammenarbeitet, geregelt. |
| Artikel_16 |
Rechnungs-Revisoren:
Zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatz werden von der GV zeitversetzt für zwei Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch für maximal zwei Wahlperioden. Die Revisoren
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung
zuhanden der General Versammlung und erstatten dieser schriftlich Bericht. |
| IIIV
Finanzwesen und Haftung |
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| Artikel_17 |
Einnahmen:
Die Einnahmen des VAB setzen sich zusammen aus
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Erträgen aus Veranstaltungen (z.B. Austellungen)
- eventuellen Zuwendungen und Beiträgen
Jahres-Beiträge: Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen
Höhe jährlich an der GV bestimmt wird. Mitglieder, die während des Jahres eintreten,
haben den vollen Jahresbeitrag zu leisten.
Vermögen: Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen. |
| Artikel_18 |
Haftung:
Der VAB haftet nur bis zur Höhe seines Vermögens. Die persönliche Haftung von jedem
Mitglied beschränkt sich auf einen Jahresbeitrag, im Maximum Fr. 100.--. Für Schäden,
die ein Mitglied mit einem Oldtimer verursacht, ist der jeweilige Halter oder Fahrer des
Fahrzeugs verantwortlich. Der VAB kann weder vom Halter, vom Fahrer, noch vom
Geschädigten belangt werden. |
| V
Statutenänderung / Auflösung des VAB |
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| Artikel_19 |
Statuten-Änderung:
Statutenänderungen dürfen von der Generalversammlung nur beschlossen werden, wenn sie
als Traktandum (Antrag § 8) angekündigt worden sind. Zu ihrer Gültigkeit bedarf es
einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. |
| Artikel_20 |
Auflösung
des VAB: Die Auflösung des VAB kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung beschlossen werden und bedarf zu ihrer Gültigkeit einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Generalversammlung entscheidet
im Falle einer Auflösung auch über die Verwendung eines eventuell vorhandenen Vermögens
des VAB. |
| VI
Schlussbestimmungen |
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| Artikel_21 |
Schlussbestimmung:
Diese Statuten wurden am Gründungsakt vom 4. Dezember 2003 genehmigt und treten ab sofort
in kraft. |
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Für
die Mitglieder:
Andreas Gerniak |
Für
den Vorstand:
André Jaton, Präsident
Daniel Meyer, Vizepräsident |
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